Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung
Der Sachverständige hat erst dann Anspruch auf seine Vergütung, wenn er entsprechend der Beweisanordnung des Gerichts die Beweisfrage beantwortet hat.
Hält der Sachverständige die Beweisfrage für unklar, so hat er sich vor Abfassung des Gutachtens durch Rückfrage Klarheit zu verschaffen.
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 05.12.1996 - Az. 5 T 660/96
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT