Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von einer Baustelle verursachten Lärms
- Es besteht ein sicherungsfähiger Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von einer Baustelle verursachten Lärms auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 - AVV Baulärm -, wenn die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm an seiner Wohnung überschritten werden.
- Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO kann nicht verneint werden, wenn die Immissionsschutzbehörde zwar Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, deren Eignung jedoch zwischen den Beteiligten umstritten ist und der Betroffene zudem ein Vollzugsdefizit geltend macht.
- Der Behörde steht nach § 24 Satz 1 BImSchG grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Haben sich Anordnungen der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG zur Begrenzung von Baustellenlärm in der Vergangenheit als unwirksam erwiesen, kann es das Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aber erfordern, der Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.
- a) Werden sofort vollziehbare Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG wiederholt und hartnäckig missachtet, kommt eine vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG in Betracht.
b) Die Sanktion nach § 25 Abs. 1 BImSchG ist gegenüber den Maßnahmen des Verwaltungszwangs nicht nachrangig.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 – Az. 10 S 2471/14
Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht