Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten?
Die Anordnung einer Beseitigung baurechtswidriger Anbauten (hier: Eingangsanlage am Wohnhaus) steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten besteht nur bei einer Ermessenreduzierung auf Null, die bei einer erheblichen und unzumutbaren Verletzung nachbarschützender Vorschriften angenommen werden kann.
VG Braunschweig, Urteil vom 11.12.2013 – Az. 2 A 658/13
Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht