Anrechnung von Balkonen und Terassen
Werden in der Gemeinschaftsordnung die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Wohnfläche ohne nähere Regelung über deren Berechnung umgelegt, so sind Balkone, Loggien und Dachterrassen mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen.
BayObLG, Beschluss vom 07.03.1996 - Az. 2Z BR 136/95
Kategorie: Kostentragung/-verteilung , Teilungserklärung , WOHNUNGSEIGENTUM