- Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs.1 Satz1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs.4 Satz2 II.BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs.1 Satz1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2010 – Az. VIII ZR 177/09; Beschlüsse vom 13.07.2010 – Az. VIII ZR 281/09; vom 31.08.2010 – Az. VIII ZR 28/10; vom 12.01.2011 – Az. VIII ZR 6/10).
- In den vorgenannten Fällen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen; insbesondere folgt eine derartige Pflicht weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB.
Kategorie:
MIETRECHT
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Schönheitsreparaturen
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Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB)