Annahmefrist bei Bauträgervertrag

  1. Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom 11.06.2010 - Az. V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).
  2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar.
  3. Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.

BGH, Urteil vom 27.09.2013 – Az. V ZR 52/12

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN