Anmietung mit Bestandsbäumen: Blüten und Pollen kein Mietmangel

Von bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen Bäumen ausgehende Beeinträchtigungen in Form herabfallender bzw. umherfliegender Blüten, Blätter, Pollen und Früchte stellen keinen Mangel der Mietsache dar, sondern zählen zur vereinbarten (Soll-) Beschaffenheit.

AG Köln, Urteil vom 22.02.2017 – Az. 213 C 98/15

Kategorie: MIETRECHT