Anmietung eines Baugerüstes: Ersatzansprüche wegen fehlender Teile verjähren in sechs Monaten!

  1. Ein Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit eines Baugerüsts ist nach Mietrecht zu beurteilen.
  2. Die Ersatzansprüche des Gerüstvermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (hier: Verlust von Gerüstteilen) verjähren in sechs Monaten.

AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 – Az. 20 C 14/16

Kategorie: MIETRECHT , BAU- UND ARCHITEKTENRECHT