Anforderungen an Angabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift in WEG-Sachen

§ 44 Abs.1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. m. 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.

BGH, Urteil vom 04.03.2011 - Az. V ZR 190/10

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht