Allgemeine Vertretungsvollmacht erlaubt nicht jede Prozessführung
Die allgemeine Vollmacht des WEG-Verwalters, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, und das Unterbleiben von Eigentümerbeschlüssen zur Prozessführung rechtfertigen nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in welchem ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grunde fordert.
KG, Beschluss vom 11.06.2003 - Az. 24 W 77/03 (= GE 2003, 1215)
Kategorie: Prozessrecht , Verwaltung/Verwalter , WOHNUNGSEIGENTUM