Alleiniger Verweis auf "jeweils geltenden Fassung" eines Betriebskostenkatalogs unwirksam
Verweist ein Mietvertrag hinsichtlich der umgelegten Betriebskosten lediglich auf einen nicht mehr gültigen Betriebskostenkatalog (hier Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO) ohne die Positionen im Einzelnen aufzuzählen, so scheitert die Umlagevereinbarung, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, dann an dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn nicht ersichtlich ist, welche Version gemeint ist. Das ist auch dann nicht anders, wenn auf die "jeweils geltende Fassung" verwiesen wird.
AG Hanau, Urteil vom 09.07.2014 – Az. 37 C 106/14
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten , Mietvertrag