Änderungsanspruch bezüglich Kostenverteilungsschlüssel in der WEG

  1. Stellt die Gemeinschaftsordnung unter Hinweis auf die Heizkostenverordnung nicht beheizbare Räume von Heizkosten frei, kann daraus nicht eine Freistellung solcher Räume auch von allen sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten abgeleitet werden. 
  2. Ein Anspruch auf Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit kann im Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nicht einredeweise geltend gemacht werden. 
  3. Bei allseits bekanntem Leerstand und fehlender Nutzbarkeit kann sich nach Treu und Glauben ein Anspruch des Wohnungs- und/oder Teileigentümers auf Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels dahin ergeben, dass diese Räume von der Umlage verbrauchsabhängiger Kosten ausgenommen sind.

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001 - Az. 2Z BR 114/01

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung