Änderungsanspruch bezüglich Kostenverteilungsschlüssel in der WEG
- Stellt die Gemeinschaftsordnung unter Hinweis auf die Heizkostenverordnung nicht beheizbare Räume von Heizkosten frei, kann daraus nicht eine Freistellung solcher Räume auch von allen sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten abgeleitet werden.
- Ein Anspruch auf Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit kann im Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nicht einredeweise geltend gemacht werden.
- Bei allseits bekanntem Leerstand und fehlender Nutzbarkeit kann sich nach Treu und Glauben ein Anspruch des Wohnungs- und/oder Teileigentümers auf Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels dahin ergeben, dass diese Räume von der Umlage verbrauchsabhängiger Kosten ausgenommen sind.
BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001 - Az. 2Z BR 114/01
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung