Abwehrrecht der WEG bei Rechtsbeeinträchtigung durch Bebauungsplan

  1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.
  2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 – Az. 8 S 2442/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht