Abwasserüberlassungspflicht: Regenwasser fließt vorerst weiter in den Gartenteich

Das VG Arnsberg hat entschieden, dass aus der Regelung in § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, wonach die Gemeinde einen Grundstückseigentümer von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser freistellen kann, kein subjektives Recht des Grundstückseigentümers folgt, von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt zu werden.

Gleichwohl folgt hieraus nach dem VG Arnsberg auch nicht die Befugnis der Gemeinde, Freistellungsanträge nach Belieben ablehnen zu können. Schließlich bestehe ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach Regelungen, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, dem einzelnen Interessenten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung gewähren, wenn und soweit diese Regelungen erlassen worden seien, die zumindest auch individuellen Interessen zu dienen bestimmt seien.

VG Arnsberg, Urteil vom 17.08.2009 - Az. 14 K 1706/09

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Müll, Abwasser & Straßenreinigung