Abwasserbeseitigung Sache der Kommunen
Eine Gemeinde muß grundsätzlich selbst für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sorgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Wie die Zeitschrift „Umwelt und Planungsrecht“ berichtete, hält das Gericht die Übertragung dieser Pflicht auf Privatpersonen nur für zulässig, wenn dies wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands geboten ist, und dem das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Stadt gegen die zuständige Wasserbehörde ab. Die Behörde hatte einen Antrag der Stadt abgelehnt, diese von der Abwasserbeseitigungspflicht für ein privates Grundstück freizustellen. Das Grundstück liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die klagende Stadt begründete ihren Antrag mit technischen Schwierigkeiten und Kostenaspekten. Das OVG akzeptierte diese Argumentation nicht. Der Gesetzgeber habe bewußt eine vorrangige Verpflichtung der Kommunen zur Abwasserbeseitigung begründet. Der sich daraus ergebenden Verantwortung für das Wohl der Allgemeinheit entspreche es nicht, wenn die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ohne weiteres auf Privatpersonen zulässig wäre.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.1995 - Az. 1 A 10571/95
vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 12.08.2009 - 1 KO 1105/06