Abrechnung der Warmwasserkosten in der WEG
- Warmwasserzähler und Warmwasserkostenverteiler sind nich vergleichbar.
- Die Umlage der Warmwasserkosten nach Wohnflächen anstatt Miteigentumsanteilen kann von den Wohnungseigentümern (hier: in der Teilungserklärung) vereinbart werden. Das Fehlen eines verbrauchsabhängigen Anteils der Warmwasserkosten in der Einzelabrechnung in Abweichung von der Vorgabe der Heizkostenverordnung hat Bestand bis zu einer Neuvereinbarung der Wohnungseigentümer.
- Der Wert der verbrauchten Brennstoffe ist in die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten und damit in die Jahresabrechnung aufzunehmen, ohne dass die Zeitpunkte des Ankaufs und der Bezahlung maßgeblich sind.
- Die Auslegung einer einschlägigen Bestimmung in der Teilungserklärung ist jeweils Vorfrage im Anfechtungsverfahren zum Beschluss über eine Jahresabrechnung. Die gerichtliche Entscheidung ist daher nicht präjudiziert durch eine vorangegangene Entscheidung wegen Anfechtung eines anderen Jahresabrechnungsbeschlusses.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2001 - Az. 14 Wx 11/00
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung