Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen zu Aufwendungsersatzansprüchen des Mieters bei Wasserschaden
- Zur Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen nach § 536 a Abs. 1 BGB zu Aufwendungsersatzansprüchen nach § 554 Abs. 4 BGB bei Eintritt eines Wasserschadens.
- Unter § 554 Abs. 4 BGB fallen weder Aufwendungen, die der Mieter macht, um Mängel zu beseitigen, noch solche Aufwendungen, die ihm infolge von Schäden an seinem Eigentum entstanden sind. Denn Anspruchsgrundlage für solche Ansprüche wäre § 536 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
- Im Rahmen der Duldung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter nicht für Baufreiheit zu sorgen. Dulden heißt passives Hinnehmen, nicht aktives Handeln. Schafft er aber Baufreiheit, steht ihm insoweit ein Anspruch aus § 554 Abs. 4 BGB zu.
- Einem Mieter kann es nicht zugemutet werden, auf eine Anwesenheit in seiner Wohnung zu verzichten, während dort Arbeiten stattfinden, solange sich dort noch seine persönliche Habe befindet. Deshalb kann er hierfür notwendige zusätzliche Fahrtkosten sowie Verdienstausfall als Aufwendungsersatz nach § 554 Abs. 4 BGB von seinem Vermieter verlangen.
- Der Stundensatz für die Vornahme von Reinigungs- und Räumarbeiten durch den Mieter wird mit 7,50 Euro angesetzt.
- Der Stromverbrauch des Trockners nach einem Wasserschaden ist eine erstattungsfähige Position gemäß § 554 Abs. 4 BGB.
- Der Mieter einer Wohnung ist kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB in Bezug auf die Verpflichtungen, die dem Vermieter gegenüber einem anderen Mieter obliegen.
LG Berlin, Urteil vom 24.10.2005 – Az. 67 S 177/05
Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung