Abgrenzung Instandhaltung/bauliche Veränderung
Ob eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 WEG vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
Hierzu gehört auch, wenn sich nach der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage das allgemeine Empfinden der Bewohner über Anforderungen an den Wärmeschutz eines Gebäudes gewandelt hat.
AG Aachen, Beschluss vom 10.10.2002 - Az. 12 UR II 124/01
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung