Abgrenzung Dienstbarkeit zu Sondernutzungsrecht

Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2008 - Az. I-3 Wx 110/08

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , Teilungserklärung