Abfall: Überlassungspflicht trotz behaupteter Eigenverwertung von Bioabfällen

  1. Da ein endgültiger Gebührenbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung ablöst, muss dem endgültigen Bescheid mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass es sich tatsächlich um einen endgültigen Bescheid handeln soll.
  2. Verwerten die Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen alle anfallenden Bioabfälle auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst, besteht keine Verpflichtung, die Abfälle dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
  3. Behauptet der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwertungsmöglichkeit zu haben und bestreitet er damit seine Überlassungspflicht, kann der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung diese Behauptung auf der Grundlage des § 19 Abs 1 S 1 KrWG nachprüfen.
  4. Die bloße Behauptung einer Verwertungsmöglichkeit reicht nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, die Verwertungsmöglichkeit durch Benennung konkreter Verwertungsmaßnahmen plausibel zu machen.

VG Neustadt, Urteil vom 29.08.2016 - Az. 4 K 12/16.NW

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Müll, Abwasser & Straßenreinigung