Heizkostenverordnung zugestimmt

17.11.2021

Bundesrat verabschiedet Novelle unter Auflage

Nach drei Jahren müssen die Auswirkungen der Neuregelungen evaluiert werden, um möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet. Zentraler Bestandteil des neuen Gesetzes ist die vorgeschriebene Nutzung von fernlesbaren Messgeräten sowie mehr Informationen für die Mieter.

Der Bundesrat hält in einer zusätzlichen Klausel fest, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Sollte eine Kostendeckelung notwendig sein, könne dies erst die geplante Evaluation zeigen. Die Bundesregierung muss außerdem darlegen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser es zu Kosteneinsparung für private Verbraucher kommen kann.

Fernablesbare Messgeräten

Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Vorhandene Messgeräte, die dies nicht können, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Ausnahmen sind Einzelfall wegen besonderer technischer Umstände oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Interoperabilität von Geräten

Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen.

Smart-Meter-Gateway

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Pflichten der Eigentümer

Gebäudeeigentümer müssen den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen — ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung per Post oder E-Mail verpflichtend. Ebenso werden Hausbesitzer verpflichtet, den Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen und des vorjährigen Energieverbrauchs.

Mieter können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, falls der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt.