Häufig gestellte Fragen zu Rauchwarnmeldern
17.11.2017Die Statistik ist erschreckend: 347 Menschen starben im Jahr 2014 in Deutschland durch Brände, die meisten von ihnen an einer Rauchvergiftung. Etwa 4.000 Brandverletzte trugen Langzeitschäden davon. Ursache der rund 200.000 Brände ist dabei entgegen der landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit, sondern sehr oft ein technischer Defekt.
Die Chancen stehen gut, dass die Schadenszahlen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen: Mit dem Jahreswechsel wird auch in den letzten Bundesländern der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen (dazu gehören auch Einfamilienhäuser) Pflicht. Die Fristen zum Nachrüsten im Bestand sind in den meisten Ländern bereits abgelaufen. Die Rauchwarnmelder-Pflicht in Nordrhein-Westfalen ist in § 49 Absatz 7 der Bauordnung NRW gesetzlich geregelt. Das Gesetz ist am 1. April 2013 in Kraft getreten.
Häufig gestellte Fragen
Wo müssen Rauchwarnmelder angebracht werden?
Die Landesbauordnungen enthalten dazu detaillierte Vorgaben, die sich durchaus unterscheiden können. So ist beispielsweise eine Besonderheit in Berlin und Brandenburg, dass auch Wohnzimmer ausgestattet werden müssen. In Bad und Küche sollten keine Rauchmelder installiert werden. Dort könnte aufgrund von Dämpfen häufig fehlerhafter Alarm ausgelöst werden. In der Regel reicht ein Melder pro Raum. Bei sehr großen, extrem hohen oder auch verwinkelten Räumen sowie bei lang gezogenen Fluren können weitere Melder erforderlich sein. Generell muss bei der Montage sichergestellt werden, dass Brandrauch den Melder ungehindert erreichen kann. Im Regelfall müssen die Melder mit Schrauben oder dafür vorgesehenen Klebepads mittig im Raum an der Decke angebracht werden. Der Abstand zur Wand, zu einem Unterzug oder Einrichtungsgegenständen sollte mindestens 0,5 Meter betragen. Bei besonderen Einbaubedingungen – wie etwa Dachschrägen oder Decken mit geringer Festigkeit – sind weitere Anbauvarianten möglich. In den Bedienungsanleitungen der Hersteller finden Sie meist detaillierte Montagehinweise mit Bezug auf die einschlägige Norm.
Welche Voraussetzungen müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder erfüllen?
Sie müssen die Norm DIN EN 14604 erfüllen und mit dem entsprechenden CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Der Mindestschutz ist mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern gewährleistet. Die Rauchwarnmelder können auch untereinander vernetzt oder an das Stromnetz angeschlossen werden. Bei der Auswahl eines guten Rauchmelders helfen die Tests, welche Stiftung Warentest regelmäßig (zuletzt im Januar 2017) durchführt. Ein wichtiges Ergebnis dabei: Gute Rauchmelder gibt‘s ab 20 Euro.
Wie wird die Betriebsbereitschaft sichergestellt?
Mindestens einmal im Jahr ist die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder zu überprüfen, indem die akustische Warnung über die Prüftaste probeweise aktiviert wird. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und im Falle von Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Batterie wird nach Herstellerangaben, spätestens jedoch wenn das Gerät eine Batteriestörmeldung aussendet, ausgetauscht. 9-Volt-Blockbatterien müssen alle ein bis anderthalb Jahre gewechselt werden. Rauchmelder mit fest verbauten Lithium-Zellen halten etwa zehn Jahre.
Wer trägt welche Kosten?
Die Kosten für die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern trägt der Bauherr/Eigentümer. Diese kann er als Modernisierungskosten (11 % jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen. Ist der Eigentümer – je nach Landesgesetz – für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zuständig oder hat er die Verpflichtung dazu freiwillig übernommen, dann kann er die daraus entstehenden Kosten auf den Mieter umlegen. Voraussetzung ist entweder eine entsprechende Erwähnung im Mietvertrag oder eine schriftliche Vorab-Erklärung seitens des Eigentümers. Nimmt der unmittelbare Besitzer die Wartung wahr, so trägt er selbst die Kosten.
Was tun, wenn in bestehenden Wohnungen bereits Melder installiert sind, etwa durch einen unmittelbaren Besitzer oder durch einen vorherigen Eigentümer?
Vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiterhin benutzt werden. Als Eigentümer sollten Sie sich jedoch von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und von der Betriebsbereitschaft überzeugen. Dokumentieren Sie dies. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiterzuverwenden.
Das sagen Gerichte
… zur Umlage von Rauchmelder-Mietkosten:
Ob der Eigentümer die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann, beurteilen die Gerichte unterschiedlich: Während das LG Magdeburg (Urteil vom 27. September 2011, Az. 1 S 171/11) dies noch bejahte, hat das LG Hagen (Urteil vom 4. März 2016, Az.: 1 S 198/15) dies selbst dann abgelehnt, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalten ist. Begründung der Hagener Richter: Die Mietkosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten. Und diese stellen keine Betriebskosten dar. Das Gericht hat die Revision am BGH zugelassen, sodass vielleicht bald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen ist.
… zur Duldungspflicht von Mietern:
Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. VIII ZR 216/14)
… zur Beschlusskompetenz von Wohnungseigentümern:
Die Wohnungseigentümer können den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013, Az. V ZR 238/11)
… zur Verfassungsmäßigkeit von Funk-Rauchmeldern:
Ein Mieter, der aus Sorge davor, Funk-Rauchmelder könnten manipuliert werden und ihn ausspähen, deren Einbau nicht dulden will, ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2015, Az. 1 BvR 2921/15)
Eva Neumann
Haus & Grund Deutschland