#3 Dramatische Lage im Rhein-Erft-Kreis
20.07.2021Zusammenfassung des Katastrophenerlasses:
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Ebenfalls ist ein Ansatz als Freibetrag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren möglich.
Sammeln Sie bitte in jedem Fall die Rechnungen für solche Ersatzbeschaffungen. Dokumentieren Sie bitte den Umfang der Zerstörung durch Bilder.
Der Erlass (Download s.u.) lässt hier bereits steuerliche Abzugsmöglichkeiten zu, die ggfs. auch noch ausgeweitet werden. Bitte bewahren Sie die Rechnungen auf.
Arbeitgeber können lohnsteuerfreie Unterstützungszahlungen an betroffene Arbeitnehmer bis 600 € im Kalenderjahr zahlen. In Härtefällen mehr. Die Zuwendung kann in Form von zinsverbilligten Darlehen bestehen.
Werden mit dem betroffenen Grundstück Einnahmen erzielt, kann einen Erlass der Grundsteuer erwirken, der aber nur auf Antrag gewährt wird. Der Antrag, ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März bei der Gemeinde zu stellen.
Das Schreiben des Finanzministeriums regelt weiterhin:
• Steuer-Stundungsmöglichkeiten
• Anpassungsmöglichkeiten für Vorauszahlungen
• Einschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen
• Verlust/Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
• Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen.
• Sonderregelungen für Vermieter
Download Katastrophenerlass vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Weitere Informationen:
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